Behinderung kein Sachmangel für Nachbarhaus

Das Landgericht Münster hat entschieden:

Weder die Anwesenheit des behinderten Kindes, noch die von diesem ausgehenden Geräusche würden zum Schadensersatz berechtigen. Die Begegnung mit behinderten Menschen gehöre zum “allgemeinen Lebensrisiko”, so die Richter in ihrem Urteil. Im übrigen sei das Mädchen durch das Benachteiligungsverbot im Grundgesetz, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützt.

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